Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CONCERTS für die Vermietung von Equipment und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen – Stand 01.01.2017

§ 1 Geltungsbereich der AGB

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) von CONCERTSVeranstaltungstechnik (nachfolgend nur „CONCERTS“) gelten für alle Angebote, Leistungen, Lieferungen und vertraglichen Beziehungen zwischen CONCERTS und natürlichen Personen, juristischen Personen oder sonstigen Rechtssubjekten (nachfolgend „Kunde“), die inAusübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen von CONCERTS entgeltlich oder unentgeltlich Sachen oder Dienstleistungen beziehen, insbesondere Sachen im Wege des Kaufs oder der Werklieferung erwerben, denen Sachen zum Gebrauch überlassen, Dienste gewährt oder für welche Werke hergestellt werden (nachfolgend nur„Leistungen“).

(2) Die AGB gelten als ein untrennbarer Bestandteil der Vertragsbestimmungen in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens zwischen CONCERTS und dem Kunden vereinbarten Vertragsverhältnisses aktuell geltenden Fassung, sofern diese nicht nach Maßgabe des § 2 dieser AGB geändert werden. Die AGB stellen für den Abschluss und die Abwicklung aller Rechtsgeschäfte zwischen CONCERTS und dem Kunden verbindliche Regeln dar und werden zum integrierten Bestandteil eines jeden zwischen CONCERTS und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages.

(3) Sollte es CONCERTS für zweckmäßig erachten, veröffentlicht sie für einige Geschäfte Sondergeschäftsbedingungen, welche die in diesen AGB festgelegten Bedingungen ergänzen oder insoweit ersetzen (nachfolgend “Sonderbedingungen“). Sonderbedingungen und derenGeltungsbereich sind von CONCERTS deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Regelungen über Geltung, Einbeziehung und Änderung dieser AGB finden für Sonderbedingungen entsprechende Anwendung.

(4) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für jegliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten vorliegende Geschäftsbedingungen.

(5) Gegenbestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur rechtens, wenn die Geschäftsführung von CONCERTS sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

(6) Bei Vermietung gelten zusätzlich die Mietbedingungen.

 

§ 2 Änderungen der AGB

 

(1) CONCERTS ist berechtigt, diese AGB jederzeit und fortlaufend zu aktualisieren. CONCERTS veröffentlicht die aktuellste Fassung der AGB auf geeignete Art und Weise zur Einsicht für den Kunden auf ihrer Internetpräsenz www.concert-event.com. Der Kunde ist verpflichtet, sich mit der aktualisierten Fassung der AGB bekannt zu machen.

(2) Der Zugang der AGB bei der seitens des Kunden angegebenen Emailadresse gilt als Zugang bei dem Kunden, soweit CONCERTS nicht schriftlich eine andere Adresse benannt worden ist. Eine E-Mail- Übermittlungsbestätigung genügt ausdrücklich zum Nachweis des Zugangs der Mitteilung bei dem Postfach des Kunden.

 

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

 

Die Angebote von
Annahmeerklärungen und
der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung von CONCERTS. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabsprachen. Lehnt CONCERTS nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt diese Bestätigung als erteilt. Alle Angaben, Abbildungen, Maße und Gewichte, Daten oder Leistungsbeschreibungen in Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen, Katalogen oder aber Angeboten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Die vertraglich vereinbarten Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer(Nettobeträge). Die Mehrwertsteuer wird in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen getrennt ausgewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, CONCERTS unter Angabe der entsprechenden Steuernummer unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben, ob und in welchen Mitgliedstaaten der EU der Kunde als Umsatzsteuerzahler angemeldet ist, und unverzüglich die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer solchen Anmeldung über die gesamte Dauer dieses Vertrages mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche (einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen) Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder derartige Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese sind seitens CONCERTS nicht bestritten oder wurden rechtskräftig festgestellt oder befinden sich im Rahmen eines Rechtsstreites in einem Stadium der Entscheidungsreife, das ihren Bestand und ihre Durchsetzbarkeit positiv feststellen würde.

(3) CONCERTS ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung über die gemäß § 8 abgenommenen und von CONCERTS erbrachten Leistungen, im Fall
von Folgeaufträgen jedoch spätestens bis zum Beginn der Leistung für den Folgeauftrag, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, so ist CONCERTS berechtigt, ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

(5) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von CONCERTS auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist CONCERTS berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen, sämtliche erbrachten Teilleistungen abzurechnen und den Kunden aufzufordern, Zug-um-Zug gegen die noch nicht erbrachten Leistungen die Zahlung zu bewirken oder Sicherheitsleistungen zu leisten. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, ist CONCERTS berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Alle Zahlungen haben direkt an CONCERTS zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht von CONCERTS nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger Zahlungsmittel berechtigt. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der von CONCERTS benannten Geschäftskonten endgültig verfügbar ist. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich CONCERTS ausdrücklich vor. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(7) Die Preise sind in unserer Preisliste aufgeführt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss. CONCERTS hält sich an die in seinen Angeboten ausgewiesenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Görlitz. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport- und Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

(8) Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, des Rückritts vom Kaufvertrag durch CONCERTS gem. § 455 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist CONCERTS berechtigt, 20 % des Verkaufspreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 5 Ansprüche des Kunden bei Mängeln, Art der Lieferung, Transportversicherung

 

(1) Sachmängel liegen nicht vor bei:
- Beschaffenheit der von CONCERTS zu erbringenden Leistungen sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang oder in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften durch den Kunden oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen;
- Beschaffenheit der von CONCERTS zu erbringenden Leistungen oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der verwendeten Sachen außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
- wenn die von CONCERTS zu erbringenden Leistungen vom Kunden oder von dritter Seite verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 6 Kalendertage nach Abnahme der seitens CONCERTS erbrachten Leistungen schriftlich zu rügen, soweit diese Bedingungen keine kürzeren Fristen vorsehen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der zu erbringenden Leistungen nur unerheblich mindern, steht CONCERTS nicht ein.

(4) Erbrachte Leistungen, bezüglich welcher der Kunde das Vorliegen eines Mangels gerügt hat, sind CONCERTS unverzüglich zumindest stichprobenweise zur Überprüfung der näheren Umstände an den Sitz von CONCERTS zu übersenden. Ist eine Übersendung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Umfangs des Mangels oder infolge Konstruktionsfehlers nicht möglich, so hat der Kunde eine hinreichende schriftliche und photographische Dokumentation des gerügten Mangels sicherzustellen und unverzüglich an CONCERTS zu übersenden.

(5) Bei seitens CONCERTS anerkannten oder nachgewiesenen Mängeln beseitigt CONCERTS nach eigenem billigen Ermessen die Mängel kostenlos oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Sachen kostenfrei Ersatz. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht, als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertragsgemäß vorausgesetzten Bestimmungsort oder den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Entspricht die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, so bleibt die Nacherfüllung für den Kunden kostenfrei.

(6) Weitergehende als die unter § 5 Absatz 5 genannten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel wäre fehlgeschlagen oder CONCERTS würde die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder eine CONCERTS seitens des Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wäre ergebnislos abgelaufen. In diesen Fällen finden die gesetzlichen Vorschriften weitere Anwendung.

(7) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadenersatz, verbleiben die bereits übereigneten Sachen beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar

ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbartem Entgelt und dem Wert der mangelhaften Leistung. Dies gilt nicht, wenn CONCERTS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Pflicht von CONCERTS zur Leistung von Schadenersatz richtet sich im Übrigen nach folgendem § 7.

(8) Jegliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen CONCERTS, insbesondere gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern und Kunden keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

(9) 12 Monate nach Abnahme gemäß § 8 verjähren alle Ansprüche gegen CONCERTS aus Gewährleistung, es sei denn, es liegt die Lieferung einer Sache vor, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 5 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist gemäß § 479 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.

(10) Die Wahl der Versandart trifft der Kunde. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch CONCERTS nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(11) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CONCERTS verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von CONCERTS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(13) Der Kunde hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft CONCERTS anzuzeigen.

(14) Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, berechnen wir anteilige Verpackungskosten.

 

§ 6 Liefer- und Leistungszeit und Verzug

 

(1) CONCERTS trägt keine Verantwortung für:
- das Vorliegen höherer Gewalt
- Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen
- das Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder
- sonstiger Betriebsstörungen jeder Art oder bei nachträglich
auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport, es sei denn, CONCERTS, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben die vorgenannten Umstände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Als Vorliegen höherer Gewalt gelten auch Wetterbedingungen, welche der Erbringung der seitens CONCERTS geschuldeten vertragsgemäßen Leistungen, insbesondere aus sicherheitsbedingten oder statischen Gründen entgegenstehen.

CONCERTS
sämtliche Bestellungen sind freibleibend und bedürfen unverbindlich. zur Rechtswirksamkeit

Seite von 3

(2) Dauert eine von CONCERTS nicht zu vertretende Lieferbehinderung länger als 4 Wochen ab dem ursprünglichen Liefertermin an, so ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche gegen CONCERTS berechtigt, die Abnahme der betroffenen Leistungen zu verweigern; die Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung finden insoweit entsprechende Anwendung. CONCERTS ist verpflichtet, dem Kunden das Vorliegen einer Lieferbehinderung unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen und nach Überschreiten der 4-Wochen-Frist erfolgte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten, soweit dieser nicht weiterhin zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist.

(3) Ausführungsfristen für die Leistung werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch:
- einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden
- Streik oder Aussperrung,

- höhere Gewalt oder andere für CONCERTS unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse gelten nur dann nicht als Behinderung, wenn bei Vertragsschluss normalerweise in Auftreten und Intensität mit ihnen gerechnet werden musste. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung. Haben der Kunde oder ein von diesem beauftragter Dritter die hindernden Umstände zu vertreten, so hat CONCERTS einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns.

(4) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar.

(5) CONCERTS ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Hilfspersonen oder Subunternehmer einzuschalten. CONCERTS haftet in diesem Fall für ein Verschulden des Unterbevollmächtigten ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.

(6) Die Weitergabe von fachlichen Äußerungen von CONCERTS oder ihrer Vertreter (insbesondere von Plänen, Zeichnungen oder Berechnungen) an Dritte, nicht ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogene Rechtssubjekte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CONCERTS. In einem jeden Falle ist die Weitergabe an solche Dritte nur zulässig, soweit diese vorher schriftlich gegenüber CONCERTS erklären, dass sie auf eine Haftung von CONCERTS verzichten.

(7) Im Falle einer bloßen Vermittlung von Leistungen Dritter haftet CONCERTS nicht für die Erbringung oder ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. Als bloße Vermittlung von Leistungen gilt im Zweifel jede Leistung, die nicht unmittelbar durch CONCERTS gegenüber dem Kunden abgerechnet wird.

(8) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.

 

§ 7 Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung und Gewährleistungen

 

(1) Die Haftung seitens CONCERTS für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, nicht Leben, Gesundheit oder Körper betroffen oder nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Entsprechendes gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von CONCERTS.

(2) Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CONCERTS vorliegt, und soweit nicht wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dem vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Der Kunde ist sich bewusst, dass mit den Leistungen von COCNERTS gegebenenfalls aufgrund stark erhöhter Lautstärke das besondere Risiko von Gesundheits- und Hörschäden verbunden ist. Er ist verpflichtet, jegliche Personen im Leistungsbereich auf diesen Umstand hinzuweisen und stellt CONCERTS insofern auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.

(4) Vertragliche Schadenersatzansprüche gegen CONCERTS verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn CONCERTS oder seinen gesetzlichen Vertretern Vorsatz vorwerfbar ist.

(5) Erfolgen Leistungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen oder statischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt der Kunde CONCERTS von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

(6) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CONCERTS(Eigentümer) nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistungsanspruch. Werden von CONCERTS gelieferte Traversen mit Traversen anderer Hersteller verbunden, entfällt ebenfalls jede Gewährleistung.

(7) Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich (wie §5 Absatz 2), spätestens jedoch 6 Kalendertage nach Abnahme der seitens CONCERTS erbrachten Leistungen schriftlich zu rügen, soweit diese Bedingungen keine kürzeren Fristen vorsehen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(8) Im Falle der Mängelrüge des Kunden hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an CONCERTS zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an CONCERTS durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch an den Ersatz der defekten Teile. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Verschleißteile und Leuchtmittel fallen nicht unter diese Gewährleistung.

(9) Nach erfolgter Reparatur sind die Geräte innerhalb von 3 Monaten abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Geräte in das Eigentum von CONCERTS über.

 

§ 8 Abnahme

 

(1) Verlangt CONCERTS nach der Fertigstellung oder nach Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistungen, so hat sie der Kunde unverzüglich durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.

(2) Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.

(3) Jede Vertragspartei kann eine förmliche Abnahme verlangen und auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Feststellungen sind in diesem Fall schriftlich zu protokollieren. Vorbehalte des Kunden wegen bekannter Mängel und Einwendungen von CONCERTS sind aufzunehmen. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar des Protokolls. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen, wenn der Termin vereinbart war oder CONCERTS den Kunden mit angemessener Frist zu einer solchen Abnahme aufgefordert hat; in diesem Fall ist der anderen Vertragspartei das Ergebnis der Abnahme sowie das Protokoll umgehend zu übermitteln.

(4) Wird keine Abnahme verlangt, so gelten die Leistungen mit Beginn ihrer Nutzung durch den Kunden oder mit dessen Duldung durch Dritte als abgenommen, spätestens jedoch mit Ablauf von 3 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen seitens CONCERTS oder deren Vertreter; eine E-Mail ohne elektronische Signatur genügt den Anforderungen an eine solche Mitteilung über die Fertigstellung.

(5) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt geltend zu machen.

(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, im Fall der bloßen Übertragung des Eigentums an Sachen oder der Nutzungsüberlassung von Sachen mit deren Übergabe oder der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt, selbst wenn CONCERTS die Kosten für die Versendung trägt.

(7) Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind bei Übergabe bzw. Abnahme der von CONCERTS zu erbringenden Sachen oder Leistungen gegenüber dem zuständigen Vertreter von CONCERTS schriftlich vorzubringen; anderenfalls gelten Abweichungen als ausdrücklich genehmigt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beschaffenheitsangaben, technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung des Materials, Garantien

 

(1). Als vertraglich seitens CONCERTS geschuldete Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der Sachen und Leistungen gilt ausschließlich die in den als solche gekennzeichneten Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen angegebene, sofern diese Dokumente den gelieferten oder verwendeten Sachen vom jeweiligen Hersteller beigefügt wurden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich dieser Sachen oder Leistungen dar.

(2) Die Beratung seitens CONCERTS in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen; gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der seitens CONCERTS gelieferten und verwendeten Sachen und erbrachten Leistungen auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten und überlassenen Sachen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

(3) Garantien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen seitens CONCERTS schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

(4) Die Nutzung und Verwendung seitens CONCERTS überlassener oder zu übereignender Sachen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Kunden, soweit CONCERTS nicht ausdrücklich schriftlich mit der Erstellung eines konkreten Werkes, insbesondere dem Aufbau einer konkreten Bühne oder sonstigen Anlage beauftragt wurde.

(5) Keinesfalls wird seitens CONCERTS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für die Richtigkeit der erforderlichen oder verwendeten Planungen, Zeichnungen, Standsicherheitsnachwiese und sonstigen statischen Unterlagen übernommen. Die entsprechende Planung und Konzeption sowie die statische Absicherung des zu erstellenden Werkes, einschließlich der Einholung erforderlicher Bodenproben und Abnahmen des Werkes liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden. CONCERTS wird bei der Realisierung zu erbringender Leistungen insoweit ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig.

(6) Die Ware bleibt Eigentum von CONCERTS. Der Kunde verwahrt das Eigentum von CONCERTS unentgeltlich. Ware, an der CONCERTS (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorsorglich werden die dem Kunden von CONCERTS gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde diese Gegenstände unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von CONCERTS hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist CONCERTS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CONCERTS liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, in angemessener Frist vor Ausführung des Auftrages von CONCERTS sämtliche Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Durchführung notwendig sind, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Statiken und Standsicherheitsnachweise in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber CONCERTS verbindlich einen Ansprechpartner zu benennen, der berechtigt ist namens des Kunden alle für die Realisierung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Der seitens des Kunden benannte Ansprechpartner ist zur Abgabe und Entgegennahme aller vertragsrelevanten Erklärungen sowie zur Vornahme aller vertragsrelevanten Handlungen befugt und ist hiermit ausdrücklich bevollmächtigt, den Kunden in gleichem Maße zur Vornahme aller zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen zu vertreten.

(3) CONCERTS behält sich im Fall von Zweifeln an der technischen Realisierbarkeit der Leistungen oder der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere bei Zweifeln an der Statik, der Stand- oder der Windsicherheit, die Durchführung oder Fertigstellung der Leistungen, zumindest jedoch deren Inbetriebnahme abzulehnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses seitens CONCERTS und deren Vertretern überlassenen sowie die zur Leistungserbringung verwendeten Sachen hinreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und höhere Gewalt zu versichern und ggf. auf erstes Anfordern diesbezügliche Ansprüche gegen einen Versicherer an CONCERTS abzutreten. Dies gilt auch, wenn seitens CONCERTS weitergehende Leistungen vor Ort erbracht werden.

(5) Im Falle des unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktes Dritter, nicht ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogener Rechtssubjekte mit den Leistungen von CONCERTS nach und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der Kunde verpflichtet, das hieraus resultierende Risiko in eigener Verantwortung hinreichend zu versichern. Dies gilt insbesondere für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung im Fall von Konzerten oder von sonstigen Veranstaltungen. Auf Verlangen von CONCERTS ist der Abschluss von Versicherungen nach diesem Absatz sowie die rechtzeitige und andauernde Zahlung der Versicherungsgebühren durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ausschließlich autorisiertes und entsprechendes Personal Zugang zu den von CONCERTS verwendeten oder überlassenen Materialien und Sachen hat.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CONCERTS und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Görlitz, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, werden als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich die am Sitz von CONCERTS örtlich zuständigen ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dies gilt auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckprozess sowie für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Seite von 3

 

§ 12 Geheimhaltung

 

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung über die andere Vertragspartei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der eigenen und der anderen Vertragspartei, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren und deren Einhaltung sicherzustellen.

 

§ 13 Catering

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpflegung des Auftragnehmers zu übernehmen. Hierbei kann es sich einer Cateringfirma bedienen. Die gestellten Mahlzeiten beinhalten mindesten eine warme Mahlzeit/Tag und warme und kalte Getränke in ausreichender Menge. Sollte kein Catering oder ein unvollständiges Catering gestellt werden ist der Auftragnehmer berechtigt, Verpflegungspauschalen zu berechnen. Diese sind jedenfalls in der Höhe angemessen, die den steuerrechtlich anerkannten Sätzen für Verpflegungsmehraufwand entsprechen.

 

§ 1Sonstiges

 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Vorliegens unbeabsichtigter Vertragslücken.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Vertragsverhältnisses zwischen CONCERTS und des Kunden, einschließlich dieser AGB beinhalten, sowie insbesondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen, soweit diese AGB oder ausdrücklich für anwendbar erklärte Sonderbedingungen von CONCERTS nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von CONCERTS erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn CONCERTS hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt. Dies gilt entsprechend für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 


Seite von 3

Good to know....

  • Neues bei CONCERTS Veranstaltungstechnik....  NEWS
  • Sie möchten genaueres erfahren? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.... KONTAKT 
Stellenangebote
Wir bieten regelmäßig Praktikas für Schüler & Studenten an. (m/w/d)
Wir bieten Ausbildungsplätze als Fachkraft für Veranstaltungstechnik an (m/w/d)
Bei Interesse Bewerbungen an info@concerts-event.com senden.